Allgemeine Geschäftsbedingungen 2012

ARTIKEL 1: ANGEBOT
1.1 Jegliche Dokumente und Informationen, wie z.B. Zeichnungen, Blaupausen, Fotos, Gewichte, Maße usw., welche als Teil unseres Angebots zur Verfügung gestellt werden, dienen nur Informationszwecken und sollen für uns nicht bindend sein, außer wenn wir dies ausdrücklich angeben. Alle Angebote und damit verbundenen Dokumente sollen unser alleiniges Eigentum bleiben und dürfen nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung einer Drittpartei übertragen oder bekannt gegeben werden.
1.2 Jegliche Preise und Lieferpläne, die angegeben werden, sollen für uns nur bis zu der Frist für die Annahme bindend sein, welche in unserem Angebot angegeben wird. Sobald diese Frist ausgelaufen ist, steht es uns frei, unsere Preise und Fristen zu ändern.
ARTIKEL 2: VERKAUFSBEDINGUNGEN
2.1 Die einfache Auftragserteilung bei uns bedeutet im Sinne von Rechten:
Die Akzeptanz des Käufers unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Der Verzicht des Käufers auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen.
2.2 Jeglicher Auftrag, der von einem Käufer erteilt wird, soll für den Käufer fest und bindend sein, auch wenn er nur bei einem unserer Agenten oder Vertreter erteilt wird.
2.3 Jedoch sollen jegliche Aufträge, die bei unseren Agenten oder Vertretern erteilt werden, für uns nur bindend sein, wenn sie von unserer Hauptgeschäftsstelle bestätigt werden.
ARTIKEL 3: LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANG VON AUFTRÄGEN
3.1 Unsere schriftliche Bestätigung soll für jegliche Änderungen an vertraglichen Lieferungen erforderlich sein. Diese Bestätigung soll aus unserer Empfangsbestätigung des Auftrags vom Käufer bestehen.
Wenn der Käufer im Verlauf der Erfüllung eines Auftrags Änderungen an der Spezifikation oder den Eigenschaften der Produkte, Zeichnungen oder Lieferbedingungen usw. vornimmt, sollen die Kosten für diese Zusätze oder Modifikationen von dem Käufer getragen werden.
Jegliche spezifischen Bedingungen, die von dem Käufer auferlegt werden, sollen uns gegenüber nur durchsetzbar sein, wenn wir dies zuvor schriftlich bestätigt haben.
3.2 Wir sollen berechtigt sein, jegliche Änderungen oder Verbesserungen an unserer Ausrüstung vorzunehmen, welche wir als nützlich erachten. Der Käufer soll als Folge davon nicht berechtigt sein, die bestellten Waren abzulehnen, oder zu fordern, dass wir diese Änderungen oder Verbesserungen bei zuvor bestellten oder gelieferten Waren einsetzen.
3.3 Wenn irgendein bestimmtes Modell eingestellt wird, und wenn der Käufer nicht in der Lage ist, stattdessen ein anderes Modell zu akzeptieren, soll der Auftrag des Käufers rechtmäßig storniert werden und jegliche Zahlungen, die bereits erfolgt sind, sollen erstattet werden, zuzüglich Zinsen entsprechend dem gesetzlichen Maß, welche sich drei Monate nach Zahlung ansammeln.
ARTIKEL 4: PREISSTELLUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Außer wenn anderweitig angegeben, sollen unsere Preise ohne Steuer am Fabriktor angegeben werden, einschließlich Aufladung auf unserem Werksgelände, und ausgenommen Einwegbehälter, welche auf eigenes Risiko und Kosten des Käufers gehen.
4.2 Außer wenn anders angegeben müssen jegliche Zahlungen an den Wohnsitz des Verkäufers ausgestellt werden, netto und ohne Abzug, gemäß den Bedingungen, welche in dem Auftrag angegeben sind. Wo keine Angaben gemacht werden, sollen die folgenden Zahlungsbedingungen gelten:
Zahlung von 1/3 des Preises mittels eines Schecks bei Erteilung des Auftrags und nicht später als nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung.
Zahlung von 1/3 des Preises während der Auftrag erfüllt wird und nicht später als wenn die Waren des Käufers auf dem Gelände des Verkäufers bereit gemacht werden.
Zahlung von 1/3 des Preises bei Lieferung an die Werkstätten oder Lagerhäuser des Käufers.
Mehrwertsteuer zahlbar per Scheck bei Erhalt unserer Endabrechnung.
4.3 Wenn die Parteien vereinbart haben, dass eine Zahlungsrate bei Montage der Waren erfolgen soll, aber deren Montage sich aus einem Grund verzögert, welcher außerhalb unserer Kontrolle liegt, müssen die vertraglich vereinbarten Zahlungsratendaten trotzdem eingehalten werden und die bloße Übergabe der Waren soll ausreichend für den Anspruch auf Zahlung sein.
4.4 Sollten spezielle Vereinbarungen zwischen den Parteien für einen Vorenthalt sorgen, darf dieser niemals 5% übersteigen und dessen Dauer darf nicht ein Jahr überschreiten. Jeglicher Vorenthalt muss von einer Bankgarantie abgesichert werden.
4.5 Schuldscheine, welche als Zahlung akzeptiert werden, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs- oder Zahlungsdatum abgerechnet werden.
4.6 Im Falle eines Wechselprotests, von ungedeckten finanziellen Instrumenten, eines Aufschubs einer Rate, und sollte eine Zahlungsaufforderungen des Verkäufers ignoriert werden, sollen alle noch ausstehenden Beträge, einschließlich jenen, die noch nicht überfällig sind, sofort fällig werden. Alle überfälligen Beträge sollen Zinsen für späte Zahlung ab ihrem Fälligkeitsdatum tragen, in Höhe von der eineinhalbfachen gesetzlichen geltenden Zinsrate, die von Zeit zu Zeit gültig ist, plus 2%.
Wenn irgendwelche Beträge aufgrund von später Zahlung oder entsprechend der vorangehenden Klausel überfällig sein, soll zusätzlich zu den Zinsen für späte Zahlung eine Strafe in Höhe von 10% der in Frage stehenden Beträge erhoben werden, um die Zahlungseintreibungsgebühren und –kosten abzudecken.
Sollte der Käufer es immer noch versäumen zu zahlen, nachdem er eine Zahlungsaufforderung per Zustellungsbescheinigung mit Eingangsbestätigung zugeschickt bekommen hat, soll dem Käufer eine zusätzliche Strafe von 1% des fälligen Hauptbetrags pro Tag Verzögerung berechnet werden.
4.7 Sollte sich ein Streit zwischen den Parteien in Verbindung mit der Rechnungsstellung oder Lieferung ergeben, soll der Käufer nicht das Recht haben, die Zahlung der Rechnung des Verkäufers auszusetzen, jedoch soll der Käufer berechtigt sein, die strittige Summe zurückzuhalten, bis der Streit geklärt worden ist.
ARTIKEL 5: LIEFERZEITEN
5.1 Der Lieferplan soll anlaufen an dem Datum, an welchem wir die erste Rate erhalten, welche zahlbar bei Auftragserteilung ist, sowie alle die Dokumente, welche in der Auftragsbestätigung aufgelistet sind.
5.2 Die Lieferfrist soll als eingehalten erachtet werden, wenn die Waren für den Käufer zur Abholung bei unserer Einrichtung oder bei der Einrichtung von unseren Subunternehmern vor Ablauf der Frist bereitstehen.
5.3 Die Lieferfrist soll automatisch verlängert werden im Falle von unvorhersehbaren Vorkommnissen, welche außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen und in seinen Einrichtungen oder in jenen seiner Subunternehmer auftreten, wie z.B. technische Ausfälle, Feuer und Maschinenausfälle, Überflutung, die Ausmusterung eines großen Anteils an Teilen während der Produktion, eine vorübergehende Sperrung bei Importen oder Exporten, Probleme bei der Beschaffung von Rohmaterialien, welche einen großen Anteil der Gegenstände des Auftrags ausmachen, Streiks, Aussperrungen, Transportverzögerungen.
Der Verkäufer soll nicht für irgendwelche Verzögerungen verantwortlich sein, welche sich aus der Gesamtaktion solcher Vorkommnisse ergeben. Der Verkäufer soll jedoch den Käufer rechtzeitig über jegliche Entwicklung bei den zuvor genannten Vorkommnissen informiert halten.
5.4 Wenn in dem Verlauf, wenn der Verkäufer den Auftrag des Käufers erfüllt, der Käufer Änderungen an der Spezifikation oder den Eigenschaften der Ausrüstung des Auftrags vornimmt, kann dies zu einer Verlängerung der ursprünglich angegebenen Lieferpläne führen.
5.5 Sollte der Käufer die Lieferung um mehr als einen Monat verschieben, nachdem die Waren dem Käufer auf unserem Gelände zur Verfügung gestellt werden, sind wir berechtigt, 1% der in Rechnung gestellten Gesamtsumme pro Monat zu fordern, während welchem wir die Waren im Namen des Käufers lagern müssen. Sobald wir den Käufer informiert haben, dass die Waren fertiggestellt sind und zu seiner Verfügung stehen, soll der Käufer für alle Risiken verantwortlich sein, welche in Verbindung mit der Handhabung und Lagerung der Waren in unseren Lagern oder Werkstätten auftreten. Der Verkäufer lehnt hierdurch jegliche Haftung in Verbindung hiermit ab.
Sobald der oben erwähnte Lagerungszeitplan ausgelaufen ist, soll der Verkäufer berechtigt sein, die Waren nach eigenem Ermessen zu verkaufen und den Auftrag des Käufers zu einem späteren Datum innerhalb eines neu vereinbarten Zeitplans auszuliefern.
Diese Bestimmungen sollen nicht die Pflicht des Käufers ändern, für die Waren zu bezahlen, und sie sollen nicht eine Novation des Vertrages zwischen den Parteien darstellen.
5.6 Der Verkäufer soll sich bemühen, seine angegebenen Lieferpläne wenn möglich einzuhalten. Jedoch soll jegliche Verzögerung bei der Lieferung nicht die Stornierung des Auftrags vom Käufer rechtfertigen. Auch kann von dem Verkäufer nur erwartet werden, seine Lieferfristen einzuhalten, wenn der Käufer seine vertraglichen Zusicherungen erfüllt.
ARTIKEL 6: TRANSPORT – ZOLL – VERSICHERUNG, ETC.
Der Käufer soll für die Kosten und Risiken aller Transporte, Versicherungen, Zölle, Verbrauchssteuern, Abfertigungen, Arbeitsabläufe, um die Waren auf den Standort zu bringen, verantwortlich sein. Der Käufer soll dafür verantwortlich sein, die Lieferung bei Ankunft zu prüfen, und dafür, jegliche gerechtfertigte Forderungen gegen die Transporteure zu stellen, auch wenn die Waren frachtfrei geliefert wurden.
Sollten wir die Waren versenden, sollen sie per Nachnahme versandt werden und in jedem Fall auf gesamtes Risiko des Käufers.
Jegliche Forderungen, die von dem Käufer bei Lieferung gestellt werden, sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt gemacht werden, wenn die Waren empfangen werden und diese auf dem Lieferplan des Transporteurs eingetragen werden und schriftlich dem Transporteur mittels eines Schreibens bestätigt werden, welches mit Zustellbescheinigung innerhalb von drei Tagen gesendet wird. Keine Waren dürfen ohne unsere vorangehende Zustimmung an uns zurückgesandt werden.
Wenn eine Lieferung als fehlerhaft anerkannt wird, soll unsere Haftung sich auf eine Pflicht begrenzen, jegliche Waren zu ersetzen, welche als defekt anerkannt werden.
ARTIKEL 7: EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Der Verkäufer soll das volle Eigentumsrecht an den Waren des Auftragsgegenstandes behalten, bis der Preis davon und jegliche Nebenkosten vollständig bezahlt worden sind.
7.2 Ab der Auslieferung von unseren Einrichtungen oder denen von unseren Subunter-nehmern soll der Käufer für jegliche Schäden verantwortlich sein, welche an den Waren eintreten oder welche diese verursachen, aus welchem Grund auch immer.
7.3 Die Waren des Auftragsgegenstandes dürfen nicht auf irgendeine Weise verkauft oder verändert werden ohne die Zustimmung des Verkäufers, bis sie vollständig bezahlt worden sind.
7.4 Sollte der Käufer es versäumen, eine Zahlungsrate einzuhalten, oder sollte der Käufer die Bestimmungen in dieser Klausel auf irgendeine Weise verletzen, soll der Verkäufer berechtigt sein, die Rückgabe der Waren des Auftragsgegenstandes auf Kosten des Käufers zu fordern, bis der Käufer alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Der Verkäufer soll auch berechtigt sein, den Auftrag rechtmäßig zu stornieren, indem er dem Käufer ein Schreiben per Zustellbescheinigung mit Eingangsbestätigung zusendet. Ungeachtet jeglicher anderer Abhilfen, von denen der Verkäufer Gebrauch machen darf (wie z.B. die Kosten des Entwerfens der Waren, oder für die hoch spezielle Art der Waren, oder für spezifische geleistete Dienste, oder die Kosten der Demontage und Wiedernutzbarmachung der Waren, oder irgendeine Infrastrukturarbeit, die ausgeführt wird, usw.), soll der Käufer zusätzlich zu der Rücksendung der Waren dem Verkäufer eine Entschädigung für die Stornierung bezahlen müssen, in Höhe eines Drittels des Wertes des Auftrages, Steuern ausgenommen. Der Verkäufer soll die Entschädigung für die Stornierung von jeglichen Zahlungen abziehen, welche er bereits erhalten hat.
ARTIKEL 8: GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Unsere Waren, welche gemäß den höchsten Qualitätsstandards hergestellt werden, in Übereinstimmung mit allen gegenwärtig gültigen Normen (AFNOR/DIN/UTE), sollen einer Garantie für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung gegen jegliche Produktions-defekte oder fehlerhafte Materialien unterliegen.
8.2 Diese Gewährleistung soll begrenzt sein auf:
Den Ersatz von jeglichem Teil, Element oder Baugruppe, welche als defekt oder nicht konform mit den technischen Spezifikationen anerkannt werden.
Die notwendige Demontage und Wiederaufbau, welche von uns selbst ausgeführt werden, oder die Erstattung der Kosten für Demontage und Wiederaufbau, wenn diese von dem Käufer oder von einer Drittpartei durchgeführt werden, schriftlich genehmigt von uns. Der Käufer soll nicht berechtigt sein, den Ersatz einer kompletten Maschine zu fordern.
Diese Gewährleistung soll nicht irgendwelche Teile abdecken, welche dem normalen Verschleiß unterliegen, noch Maschinen oder Teile, die wir nicht direkt hergestellt haben, wie z.B. Elemente, Baugruppen, Zubehör, die von Lieferanten hergestellt wurden, welche ausschließlich von der Gewährleistung abgedeckt werden, die von diesen Lieferanten gegeben werden, wenn überhaupt.
Jegliche Teile, die wir ersetzen, sollen rechtlich zu unserem Eigentum werden.
8.3 Jegliche Angaben über Produktivität, Geschwindigkeit, Nennleistung, Gewicht usw. sollen immer als hinweisend erachtet werden, und sie sollen nicht von uns garantiert werden, noch sollen wir an die gleichen gebunden sein. Sollte irgendeine solche Information ungenau sein, soll der Käufer nicht berechtigt sein, seinen Auftrag zu stornieren oder eine Entschädigung zu fordern.
8.4 Jeglicher Fehler oder Defekt sollte uns sofort schriftlich mitgeteilt werden.
8.5 Hiermit lehnen wir die Haftung für jegliche Ausrüstung ab, welche ausfällt aufgrund von übermäßig intensiver Nutzung, unangemessener Wartung oder Einflüssen von chemischen, elektrischen oder mechanischen Faktoren.
Sollte die Maschine oder die Ausrüstung nicht von uns selbst montiert worden sein, soll die Garantie nur gültig sein, wenn wir die Montage beaufsichtigen und die Inbetriebnahmetests überwachen.
8.6 Um sicher zu stellen, dass der Verkäufer jegliche Arbeit, die unter der Gewährleistung erforderlich ist, unter optimalen Bedingungen ausführen kann, soll der Käufer sicherstellen, dass der Verkäufer über die entsprechende Zeit und Mittel verfügt, die Arbeit auszuführen. Sollte dies nicht der Fall sein, soll der Verkäufer nicht für das Ergebnis haftbar sein.
8.7 Jegliche Reise- und/oder Transportkosten, welche zufolge dieser Gewährleistung anfallen, sollen von dem Käufer getragen werden.
8.8 Die Reparatur oder Lieferung eines neuen Teils während der Gewährleistungszeit soll nicht die Gewährleistung verlängern. Wir geben nicht irgendeine Gewährleistung für Aus-rüstung, welche nicht von uns selbst geliefert wurde, egal welche Fehlerquelle es in dieser gibt.
8.9 Der Verkäufer soll berechtigt sein, sich zu weigern, seinen Verpflichtungen unter dieser Gewährleistung nachzukommen, so lange irgendwelche Zahlungen, die überfällig sind, unbezahlt bleiben.
8.10 Sollte der Käufer eine Drittpartei beauftragen, Ausrüstung zu modifizieren, ändern, reparieren oder demontieren, welche von uns geliefert wurde, ohne unsere schriftliche Bevollmächtigung, soll diese Gewährleistung sofort erlöschen.
8.11 Der Ersatz irgendeines Teils soll nicht die Zahlung einer Entschädigung in Verbindung damit zur Folge haben.
ARTIKEL 9: STORNIERUNG DES AUFTRAGS
9.1 Sollten wir definitiv nicht in der Lage sein, die bestellte Ausrüstung zu produzieren oder zu liefern, kann der Käufer seinen Auftrag stornieren. Jedoch darf der Käufer seinen Auftrag nicht stornieren, ihn ändern, löschen, aus irgendeinem anderen Grund, wie z.B. das Versäumnis, pünktlich zu liefern, Änderung, Kündigung, Abbau der Tätigkeiten, Entschädigung für Schäden jeglicher Art, vermerkt für den Gegenstand des Auftrags oder für bestehende Ausrüstung oder Ausrüstung, welche nicht von uns geliefert wurde.
9.2 Sollte der Käufer es des Weiteren versäumen, seine Verpflichtungen unter dem Vertrag zu erfüllen, wie z.B. sich weigern, die Lieferung anzunehmen oder alle fälligen Beträge zu zahlen, und sollte der Käufer es versäumen, die Situation zu bereinigen innerhalb eines Monats nach Empfang einer Aufforderung, dies zu tun, welche per Zustellbescheinigung zugeschickt wurde, soll der Verkäufer über die volle Entscheidungsfreiheit verfügen, den Verkaufsvertrag zu stornieren und er soll von jeglichen Verpflichtungen befreit werden, die Ausrüstung zu liefern.
Sollte diese der Fall sein, soll der Käufer uns immer noch den vollen vereinbarten Preis anstelle vertraglicher Einbußen oder Strafen zahlen.
Sollte der Käufer uns mittels eines Schreibens mit Zustellbescheinigung über seine Absicht informieren, den Vertrag vor der tatsächlichen Produktion der Ausrüstung zu stornieren, d.h. bevor wir irgendwelche Verpflichtungen in Bezug auf Lieferungen oder Produktion eingehen, soll der Verkäufer berechtigt sein, jegliche Beträge zu behalten, die bereits von dem Käufer bezahlt wurden, oder die an den Verkäufer als Vorauszahlung fällig sind. Diese Beträge sollten wenigstens in Höhe von 20% des Gesamtwertes des Auftrags sein, und sie sollten von dem Verkäufer anstelle vertraglicher Einbußen oder Strafen behalten werden.
ARTIKEL 10: HAFTUNGSBEGRENZUNG
Der Verkäufer soll nicht haftbar sein für irgendwelchen Ersatz von beiläufig entstandenen Schäden, indirekte Schäden, konkrete Schäden, Schadenersatz für Spätfolgen, Strafzuschläge zum Schadenersatz oder Folgeschäden, einschließlich aber nicht begrenzt auf Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, Produktionsausfall, Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, einschließlich Marken- und Firmenansehen, und Nichtgebrauch der Arbeiten, die direkt oder indirekt entstehen aus oder verursacht werden von den Verpflichtungen, die von dem Verkäufer unter jenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen durchgeführt werden.
ARTIKEL 11: LIEFERUNG VON ERSATZTEILEN
Außer wenn anders angegeben, müssen jegliche Ersatzteile bar ohne Abzug bezahlt werden. Wenn wir die Zahlung per Schuldschein oder Wechsel akzeptieren, müssen diese innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum eingewechselt werden.
ARTIKEL 12: STREITBEILEGUNG
Sollte irgendeine Streitigkeit zwischen den Parteien entstehen, soll diese an das Handelsgericht des Bereichs übergeben werden, wo sich der eingetragene Hauptsitz des Verkäufers befindet, welches dann die ausschließliche Gerichtsbarkeit haben soll.
Unsere Forderungen oder Akzeptanz von Zahlungen per Scheck oder Wechsel, auch wenn diese anderswo zahlbar gestellt sind, sollen diese Zuschreibung der Gerichtsbarkeit nicht beeinflussen, sogar in dem Falle von gemeinsamen oder mehreren Beklagten oder im Falle einer Erwiderung.